Notfallkoffer für Immobilieneigentümer

Notfallkoffer für Immobilieneigentümer

Die Ausbreitung des Covid-19 zwingt uns alle dazu, unsere gewohnten Verhaltensweisen zu überdenken. Und sich die Frage zu stellen, ob man für den Ernstfall gerüstet ist. Hier eine Checklist von Dokumenten, die jeder haben sollte.

Immer mehr Menschen machen sich angesichts von Covid-19 Gedanken darüber, ob sie denn alles Wichtige geregelt haben, wenn es sie treffen sollte. „Tatsächlich stelle ich im Beratungsalltag fest, dass das derzeit viele Kunden beschäftigt“, sagt Claudia Neubauer, CFP®-Professional aus München. „Unabhängig von Covid-19 sollte jeder über eine Vorsorgevollmacht, ein Testament sowie eine Patientenverfügung und eine Notfallmappe, die alle wesentlichen Informationen enthält, verfügen.“ Um einen solchen Notfallkoffer individuell und umfassend zu erstellen, braucht es aber Zeit. „Zudem wird dies durch die aktuellen Kontaktbeschränkungen im Zuge der Pandemie erschwert“, sagt der vom FPSB Deutschland zertifizierte CFP®-Professional. Deshalb kann es Sinn machen, für die aktuelle Krise einen vorläufigen Notfallkoffer, also eine Light-Version, zu erstellen und diesen später an die persönlichen Bedürfnisse anzupassen. Dieser Notfallkoffer sollte Folgendes enthalten:

Die Vorsorgevollmacht: Eine solche Vollmacht, die die Angelegenheiten des persönlichen Lebens und somit auch die Vermögensvorsorge regelt, räumt einer Person des Vertrauens das Recht ein, stellvertretend für den Betroffenen zu handeln, wenn derjenige dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Dabei ist zwischen einer Vorsorge- oder Spezialvollmacht, sowie einer Generalvollmacht zu unterscheiden. Während man mit einer Spezialvollmacht einer anderen Person die Erlaubnis zur Erledigung eines einzelnen Rechtsgeschäfts einräumt, umfasst die Generalvollmacht alle Rechtsgeschäfte. „Eine solche Vollmacht ist wichtig, weil die Zuständigkeit für die handlungsunfähige Person ohne Vollmacht dem Betreuungsgericht zufällt, was Unannehmlichkeiten und Kosten verursachen kann“, warnt Neubauer.

Bezogen auf Covid-19 kann eine Spezialvollmacht reichen, da hier auch speziell medizinische Sachverhalte behandelt werden können. Sie sollte sich dann unter anderem auf ärztliche Eingriffe und Behandlungen mit der Gefahr des Todes oder schwerer gesundheitlicher Schäden, auf freiheitsentziehende und ärztliche Zwangsmaßnahmen sowie eine Schweigepflichtentbindung erstrecken. Hilfreich kann die Vorlage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sein. Dafür braucht es keinen Notar, es sollten aber Zeugen, die die korrekte Urheberschaft bestätigen, hinzugezogen werden.

„Jedoch bleiben dabei viele Details ungeregelt und diese können sich für die Hinterbliebenen nachteilig auswirken“, erklärt Neubauer. „Deshalb rate ich dazu, sobald dies möglich ist, eine umfassende und auf die persönlichen Verhältnisse abgestimmte Generalvollmacht zusammen mit einem Experten aufzusetzen.“ Diese beinhaltet dann auch Vermögensangelegenheiten, Grundstücksgeschäfte oder das Gesellschaftsrecht, falls jemand einen Betrieb hat. Geht es übrigens speziell um die Veräußerung einer Immobilie durch einen Bevollmächtigten – vielleicht aufgrund einer Krankheit oder den Umzug in eine Seniorenresidenz –, dann muss eine notarielle Vorsorgevollmacht vorliegen. Im betrieblichen Kontext sollten Unternehmer neben der privaten Notfallsituation auch betriebliche Vollmachten erstellen.

Das Testament: Auch hier gibt es eine einfache Version. „Dafür genügt es, dieses handschriftlich mit Ort, Datum und Unterschrift versehen aufzusetzen, die Erben zu benennen und idealerweise beim Amtsgericht zu hinterlegen“, informiert Neubauer. Allerdings dürfte eine solche einfache Version der Komplexität der Vermögensverhältnisse bei Immobilien in vielen Fällen nicht gerecht werden. Der Erblasser geht damit das Risiko ein, dass es zu finanziellen Nachteilen für die Hinterbliebenen und zu Streitigkeiten kommt. „Langfristig sollte ein Testament deshalb unter professioneller Begleitung und im Rahmen einer langfristigen Finanzplanung fachlich ausgestaltet werden“, erklärt der CFP®-Professional Neubauer weiter. Dies gilt umso mehr, wenn eine oder mehrere Immobilien Gegenstand des Testaments ist.

Die Patientenverfügung: Das Gesetz definiert diese als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie „in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt      oder sie untersagt“. Das heißt, der Aussteller einer Patientenverfügung legt – schriftlich – für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus fest, ob und wie er oder sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Gerade im Hinblick auf Covid-19 ist wichtig, dass der Aussteller der Patientenverfügung diese um Bitten oder bloße Richtlinien für eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie für die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam ergänzen kann. „Auf diese Weise kann jeder Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn jemand zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist“, erläutert Neubauer. Die Patientenverfügung richtet sich somit in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie sollte im Notfall deshalb auch immer schnell griffbereit sein.

Die Notfallmappe: Schließlich sollte jeder eine Notfallmappe bzw. einen „Notfallkoffer“ erstellen, um die Hinterbliebenen über alles Wesentliche umfassend zu informieren. „Um diesen möglichst übersichtlich zu gestalten, bietet es sich beispielsweise an, den Notfallordner in einen medizinischen, einen finanziellen und allgemeinen Teil zu gliedern“, rät Neubauer. Der medizinische Teil sollte folgende Angaben beinhalten: alle Daten zur Person, die Patientenverfügung im Original, die Namen der im Notfall zu informierenden Angehörigen, eine Liste möglicher chronischer Erkrankungen, Angaben zu Allergien und Unverträglichkeiten und sonstige Arztberichte.

Der finanzielle Bereich kann beispielsweise in laufende Verträge, bestehende Versicherungen und laufende Einkünfte aufgeteilt werden. Dazu kommt der Überblick über alle Konten, eine Liste aller Vermögenswerte und der ausstehenden Schulden, sowie eine Vermögensbilanz. Hilfreich kann zudem ein Hinweis sein, an wen sich die Hinterbliebenen bei steuerlichen oder rechtlichen Fragen wenden können. Im allgemeinen Teil schließlich sind diverse sonstige Unterlagen einzufügen: Originale und Kopien der wichtigsten Vollmachten, eine Kopie der Vorsorgevollmacht, wobei der Bevollmächtigte das Original besitzt, Bank-und Generalvollmacht, Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, eine Kopie des Testaments sowie alle Informationen zum digitalen Nachlass, also PIN-Nummern und Zugangsdaten zum Beispiel zu sonstigen Online-Konten. Dort kann auch darauf verwiesen werden, wo entsprechende Passwörter zum Beispiel für die Bankkonten oder das Testament hinterlegt sind.

Wer übrigens sicherstellen möchte, dass seine Notfallmappe nicht verloren geht oder erst nach langem Suchen gefunden wird, sollte diese bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar oder anderen vertrauensvollen Personen hinterlegen. Wobei Bevollmächtigte und die wichtigsten vertrauensvollen Personen darüber informiert werden sollten, wo sich der Notfallordner befindet. „Wer das alles berücksichtigt, hat die Gewissheit, dass er für den Ernstfall alles Wichtige geregelt hat“, fasst Neubauer zusammen. „Für die meisten Menschen ist das, sowohl angesichts der Bedrohung durch Corona als auch im normalen Leben ein großer Gewinn an Lebensqualität.“

Presseinformation Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.

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